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Sonntag, Oktober 03, 2010

Elektrorollstuhl auf Kassenkosten?

Erwachsene Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl oder ein sogenanntes Rollstuhl- Bike wenn sie sich mit einem herkömmlichen Rollstuhl in einem Radius von 500 Metern um ihre Wohnung in zumutbarer Zeit selbstständig bewegen können. Das hat das Landessozialgericht Münster mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24.6.2010 (Az.: L 16 KR 45/09) entschieden.

Dem schwerbehinderten Kläger fielen die mit seinem handbetriebenen Rollstuhl zurückgelegten Wege zusehends schwerer. Er beantragte daher bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Rollstuhlbikes.

Nachdem die Kasse den Antrag des Klägers abgelehnt hatte, landete die Sache vor Gericht. Doch dort erlitt der Mann aus dem westfälischen Nottuln eine Niederlage.

Gemäß § 33 SGB V haben behinderte Versicherte nur Anspruch auf die Kostenübernahme für solche Hilfsmittel, welche der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dienen. Dabei sollen die Hilfsmittel einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums bieten, so das Gericht.

Dieser Freiraum umfasst nach Ansicht der Richter die Wohnung sowie die Erledigung von Alltagsgeschäften wie etwa Einkäufe, Bank- und Postgeschäfte sowie den Besuch von Ärzten und Apotheken im „Nahbereich“ der Wohnung des Versicherten.

Gestritten wurde um die Frage, was in diesem Zusammenhang als „Nahbereich“ anzusehen ist. Das Landessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung an der Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Danach gelten Wegstrecken in einem Radius von bis zu 500 Meter um die Wohnung eines gehbehinderten Versicherten als Nahbereich.

Erst wenn eine solche Wegstrecke von einem Versicherten aufgrund seiner Behinderung nicht mit einem herkömmlichen, von Hand betriebenen Rollstuhl in zumutbarer Zeit zurückgelegt werden kann, hat er nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Elektrorollstuhls durch seine Krankenkasse.

Da der Kläger die vom Gericht festgesetzte 500 Meter-Distanz mehr oder weniger problemlos mit seinem handbetriebenen Rollstuhl bewältigen kann, wurde seine Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Die Frage, was als „Nahbereich“ anzusehen ist, wurde bislang noch von keinem deutschen Gericht entschieden. Das Landessozialgericht Münster hat daher mit seinem Urteil juristisches Neuland betreten. Die Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls allerdings eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Montag, September 20, 2010

Gericht setzt Kostenerstattung für Rollstuhl-Bikes enge Grenzen

Gehbehinderte haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung für ein selbst gekauftes Rollstuhl-Bike oder einen Elektro-Rollstuhl, wenn sie sich mit einem herkömmlichen Rollstuhl innerhalb von 500 Metern um ihre Wohnung in zumutbarer Zeit bewegen können. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nach eigenen Angaben vom Montag als bundesweit erstes Landessozialgericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Essener Richter ließen Revision beim Bundessozialgericht (BSG) zu. (Az. L 16 KR 45/09)

Mittwoch, März 14, 2007

Rollstuhl: Kostenerstattung vorab mit der Krankenkasse klären

Rollstuhl: Kostenerstattung vorab mit der Krankenkasse klären

Senioren sollten bei der Anschaffung eines Rollstuhls vorab klären, ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Wer sich auf eigene Faust nach einem Modell umsieht und sich erst danach um die Erstattung kümmert, könne leicht Probleme mit der Kasse bekommen, sagte Christoph Kranich von der Patientenberatung der Verbraucherzentrale Hamburg dem dpa/gms-Themendienst. Im Gegensatz zu Einlagen oder Bandagen müssten Rollstühle vom Arzt verordnet und bei der Krankenkasse beantragt werden. Dabei prüften Kassen bei Hilfsmitteln nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern auch, ob diese zweckmäßig und wirtschaftlich seien.

Kassenpatienten hätten keinen Anspruch auf einen neuen Rollstuhl, sagt Kranich. Häufig stellten die Kassen zunächst gebrauchte Modelle aus ihren Depots zur Verfügung. Bei Neugeräten müssten Patienten zudem den Festbetrag für die Erstattung beachten. Liegt der Preis für ein Gerät darüber, müssten Patienten die Differenz in der Regel selber zahlen. Grundsätzlich müssten Erwachsene bei Hilfsmitteln wie einem Rollstuhl einen Eigenanteil von fünf bis zehn Euro zuzahlen. Bei chronisch Kranken sei die Höhe der jährlichen Zuzahlungen auf ein Prozent des Bruttoeinkommens begrenzt.

Um bei einem Antrag die Notwendigkeit eines Rollstuhls zu belegen, könnten Patienten sich zusätzlich zur ärztlichen Verordnung die Empfehlung eines Pflegers geben lassen. Kontaktadressen für Beratungsstellen bietet die Unabhängige Patientenberatung Deutschland.