Donnerstag, April 26, 2012
Aus dem Wort "Beatle" zusammengesetzte Gemeinschaftsbildmarke für elektrische Rollstühle unzulässig
Apple Corps darf es untersagen lassen, dass eine Gemeinschaftsbildmarke, die sich aus dem Wort „BEATLE“ zusammensetzt, für elektrische Rollstühle eingetragen werden darf. Die Benutzung dieser Marke durch You-Q würde wahrscheinlich die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken BEATLES und THE BEATLES, deren Inhaberin die Apple Corps ist, beeinträchtigen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Im Januar 2004 meldete die Handicare Holding BV beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein aus dem Wort „BEATLE“ bestehendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke für Apparate zur Beförderung von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit (elektrische Rollstühle) an.
Apple Corps Ltd erhebt Widerspruch gegen Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke
Die von der Gruppe „The Beatles“ gegründete Apple Corps Ltd erhob jedoch gegen diese Anmeldung Widerspruch, den sie auf ihre zahlreichen älteren Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken, darunter die Wortmarke „BEATLES“ und mehrere aus dem Wort „BEATLES“ oder „THE BEATLES“ zusammengesetzte Bildmarken, stützte.
Am 31. Mai 2010 wies das HABM die Anmeldung von Handicare mit der Begründung zurück, dass es aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen, der hohen Wertschätzung, die die älteren Marken von Apple Corps seit langem erlangt hätten, und der Überschneidung der relevanten Verkehrskreise wahrscheinlich sei, dass Handicare durch die Benutzung der angemeldeten Marke die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken von Apple Corps beeinträchtigen würde. Es bestehe somit die ernste Gefahr, dass die älteren Marken von Apple Corps beeinträchtigt würden. Handicare beantragt Aufhebung der Entscheidung
Handicare, die nach Klageerhebung in You-Q BV umbenannt wurde, hat beim Gericht beantragt, diese Entscheidung aufzuheben.
Der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung des HABM und wies die Klage ab.
Einander gegenüberstehenden Zeichen ähneln sich stark in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass das HABM anhand der vorgelegten Angaben, insbesondere über den Verkauf von Schallplatten der Beatles, davon ausgehen konnte, dass die älteren Marken THE BEATLES und BEATLES bei Ton- und Bildaufnahmen sowie Filmen eine hohe Wertschätzung und bei Nebenprodukten wie Spielzeug und Spielen eine – wenngleich geringere – Wertschätzung genießen. Außerdem hat das HABM zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sehr ähnlich sind.
Trotz Unterschiedlichkeit fraglicher Waren ergibt sich Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen
Darüber hinaus haben diese Marken Unterscheidungskraft, so dass die breite Öffentlichkeit, insbesondere in den nicht englischsprachigen Staaten der Union, unmittelbar an die gleichnamige Gruppe und deren Produkte denkt. Ferner hat das HABM zu Recht festgestellt, dass es zwischen den Verkehrskreisen, auf die die einander gegenüberstehenden Zeichen abzielen, insofern eine Überschneidung gibt, als auch Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zu der breiten Öffentlichkeit gehören, auf die die älteren Marken abzielen. Infolgedessen war das HABM zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass es trotz des Unterschieds zwischen den fraglichen Waren eineVerbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen gibt.
You-Q könnte zu Unrecht Vorteile durch Übertragung des Ansehens von Apple Corps auf ihre eigene Marke nutzen.
Aufgrund dieser Verbindung neigen die relevanten Verkehrskreise, auch ohne dass eine Verwechslungsgefahr besteht, dazu, die mit den älteren Marken verbundene Wertschätzung auf die mit der angemeldeten Marke versehenen Waren zu übertragen. Das mit den älteren Marken verbundene Ansehen steht – selbst nach 50 Jahren – noch immer für Jugend und eine gewisse Gegenkultur der sechziger Jahre und ist nach wie vor positiv. Dieses positive Image könnte den von der angemeldeten Marke erfassten Waren zugute kommen, weil die relevanten Verkehrskreise gerade aufgrund des erlittenen Handicaps von dem sehr positiven Bild von Freiheit, Jugend und Mobilität, das mit den Marken BEATLES und THE BEATLES verbunden ist, besonders angezogen würden, zumal ein Teil der Verkehrskreise, auf die die Waren von You-Q abzielen, zu der Generation gehört, die die Produkte der Beatles in den sechziger Jahren kannte, wobei sich einige dieser Personen nunmehr von den von der angemeldeten Marke erfassten Waren angesprochen fühlen könnten. You-Q könnte daher ihre eigene Marke durch Übertragung dieses Ansehens auf den Markt bringen, ohne große Risiken einzugehen und ohne die Einführungskosten, insbesondere für Werbung, einer neuen Marke tragen zu müssen.
Marken von Apple Corps würden durch Benutzung der angemeldeten Marke durch You-Q beeinträchtigt.
Das Gericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass das HABM frei von Rechtsfehlern festgestellt hat, dass You-Q wahrscheinlich die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken von Apple Corps oder einiger ihrer Marken durch die Benutzung der angemeldeten Marke beeinträchtigen würde.
Dienstag, April 10, 2012
Oma auf dem Elektrorollstuhl, mit 100 km/h unterwegs
Dienstag, August 23, 2011
Neues Hilfsmittel von Vermeiren, der Kinder- Elektrorollstuhl "Springer"!
Komfort, Vielseitigkeit, Multifunktionalität, Individualität und eine Vielzahl an Optionen machen aus dem "Springer" ein echtes Multitalent.
Einzelradaufhängung mit 4 einstellbaren Stoßdämpfern, variables Sitz - Rückensystem und eine DX2 Steuerung sind nur wenige der vielen Vorteile dieser Neuentwicklung.
2 moderne Rahmenfarben mit farblich abgestimmten Sitz - und Rückenpolsterungen zeigen das er mehr ist als einfach nur ein "Hilfsmittel".
Starke Akkus (73Ah), starke Motoren ( wahlweise 250 oder 300 Watt) und große Räder bringen seinen Nutzer sicher durch alle Wege.
Mehr Information zu diesem Produkt erhalten Sie vom Hersteller, in Deutschland: Vermeiren Deutschland GmbH Tel. +49(0)211 942790 oder per eMail:info@vermeiren.de
Sonntag, Oktober 03, 2010
Neuheit made in Germany, Allrad Elektrorollstuhl 4power4

L@@K at this! 4power4 - der neue Allradrollstuhl
4power4 möchte neue Möglichkeiten zur ungehinderten Fortbewegung bieten. Mit diesem neuen Allradrollstuhl wird jede Spazierfahrt zum Vergnügen.
Der 4power4 ist ein Rollstuhl mit Allradantrieb sowohl für die Stadt, als für die freie Natur: konzipiert für die unbeschwerte Fahrt durch Garten, Stadt, Wald und Wiesen.
Und... Made in Germany!
Elektrorollstuhl auf Kassenkosten?
Erwachsene Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl oder ein sogenanntes Rollstuhl- Bike wenn sie sich mit einem herkömmlichen Rollstuhl in einem Radius von 500 Metern um ihre Wohnung in zumutbarer Zeit selbstständig bewegen können. Das hat das Landessozialgericht Münster mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24.6.2010 (Az.: L 16 KR 45/09) entschieden.
Dem schwerbehinderten Kläger fielen die mit seinem handbetriebenen Rollstuhl zurückgelegten Wege zusehends schwerer. Er beantragte daher bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Rollstuhlbikes.
Nachdem die Kasse den Antrag des Klägers abgelehnt hatte, landete die Sache vor Gericht. Doch dort erlitt der Mann aus dem westfälischen Nottuln eine Niederlage.
Gemäß § 33 SGB V haben behinderte Versicherte nur Anspruch auf die Kostenübernahme für solche Hilfsmittel, welche der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dienen. Dabei sollen die Hilfsmittel einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums bieten, so das Gericht.
Dieser Freiraum umfasst nach Ansicht der Richter die Wohnung sowie die Erledigung von Alltagsgeschäften wie etwa Einkäufe, Bank- und Postgeschäfte sowie den Besuch von Ärzten und Apotheken im „Nahbereich“ der Wohnung des Versicherten.
Gestritten wurde um die Frage, was in diesem Zusammenhang als „Nahbereich“ anzusehen ist. Das Landessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung an der Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Danach gelten Wegstrecken in einem Radius von bis zu 500 Meter um die Wohnung eines gehbehinderten Versicherten als Nahbereich.
Erst wenn eine solche Wegstrecke von einem Versicherten aufgrund seiner Behinderung nicht mit einem herkömmlichen, von Hand betriebenen Rollstuhl in zumutbarer Zeit zurückgelegt werden kann, hat er nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Elektrorollstuhls durch seine Krankenkasse.
Da der Kläger die vom Gericht festgesetzte 500 Meter-Distanz mehr oder weniger problemlos mit seinem handbetriebenen Rollstuhl bewältigen kann, wurde seine Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Die Frage, was als „Nahbereich“ anzusehen ist, wurde bislang noch von keinem deutschen Gericht entschieden. Das Landessozialgericht Münster hat daher mit seinem Urteil juristisches Neuland betreten. Die Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls allerdings eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Mittwoch, Februar 14, 2007
Elektrorollstuhl Invacare G40 bei DHD24
Elektrorollstuhl Invacare G40
Elektrorollstuhl Invacare G40, VB 1890,00 Euro,
Tel 0170/4444797, , http://www.rollstuhl24.de
Zustand: gebraucht
Mittwoch, Februar 07, 2007
Elektrorollstuhl Alber Adventure
der einzige modulare und vollgefederte
Elektrorollstuhl in seiner Kategorie.
Eine Idee ...
... kann etwas in Gang setzen, was in dieser Form noch nicht da war, und für das es deshalb nichts Vergleichbares gibt.
Ein Elektrorollstuhl mit Federung ist nichts Außergewöhnliches. Es ist vielmehr das perfekte Zusammenspiel aller Fahrwerkskomponenten, das den großen Unterschied zwischen dem Anspruch und der tatsächlichen Funktion macht. ADVENTURE bietet für Elektrorollstühle bislang ungekannte Fahrsicherheit, Antriebstraktion und Fahrkomfort.
Entdecken Sie die Möglichkeiten eines modularen Rollstuhlkonzeptes. Ob es der einfache Transport in Ihrem Auto ist oder der unvergleichlich schnelle Service – ADVENTURE sichert und erweitert Ihre Mobilität um ein Vielfaches.
Der ADVENTURE - konzipiert für den Innenbereich, die Straße und mehr.
Konzept
Viele Insider der Rehabilitationsbranche sehen schwarz: „Solange Produktinnovation nicht in Kostenreduktion mündet, lohnt sie nicht mehr“, so der Tenor. Ausgetretene Pfade zu gehen, war aber noch nie die Philosophie der Ulrich Alber GmbH. Bereits 1992 wurde mit dem Zusatzantrieb e·fix ein neuartiges Antriebskonzept im Rehabereich vorgestellt, welches sich heute fest am Markt etabliert hat. Kompakt und unscheinbar sind die effizienten Antriebsmotoren in der Radnabe untergebracht. Auf diese Weise lassen sich manuelle Rollstühle im Nu in einen elektrischen Rollstuhl verwandeln, ohne aber dessen Nachteile aufzuweisen. Etliche Rollstuhlfahrer haben seit der Markteinführung dieses neue Konzept dankbar angenommen und sind so nicht nur im eigenen (Falt)Rollstuhl sondern auch in Kombination mit dem Auto wieder mobil – die abnehmbaren Antriebsräder und Akkus machen’s möglich.
Dass der Radnabenantrieb auch für andere Anwendungen vorteilhaft ist, lag schon lange auf der Hand. Warum nicht einen kompletten Elektrorollstuhl mit dieser innovativen Antriebstechnik ausstatten?
Diese Frage wurde auf der REHAB 2003 in Karlsruhe beantwortet – der Name ist Programm: ADVENTURE.
Die Vision
Ein Elektro-Rollstuhl, den man in einem Mittelklasse PKW mitnehmen kann, der nie gekannten Fahrkomfort und Sicherheit auf sich vereint. Der einfach und individuell an seinen Nutzer angepasst werden kann, und dabei langlebig und zuverlässig ist.
Nicht gerade schmal ist der Anforderungskatalog ausgefallen. Ganz anders sollte er werden. Heutzutage wird im Elektro-Rollstuhl-Bereich zum Großteil traditionelle Technik verwendet – Stahlrahmen und Standard-Elektromotoren mit Schnecken- oder Stirnradgetrieben. Dafür spricht sicher die langjährige Erfahrung und die erprobte Standfestigkeit der Technik. Nur „Standard“ war nicht der Anspruch, den die Alber-Mannschaft bei der Entwicklung hatte – etwas grundlegend Neues musste her.
Entstehungsgeschichte des ADVENTURE
Nach der ersten Idee zur Entwicklung eines Elektro-Rollstuhls war eine umfangreiche Marktanalyse notwendig. Nach Abschluss dieser Analyse wurde das Pflichtenheft erstellt, in dem alle gewünschten Spezifikationen definiert wurden.
Wichtige Schritte der darauf folgenden Vorentwicklung waren die Erstellung des Gesamtkonzepts, Realisieren aller erforderlichen Funktionen, die Grobkonstruktion und der Aufbau eines Prototyps.
In einem Designreview wurde die Vorentwicklung bewertet und die Entscheidung über Start der Entwicklung gefällt. Die wesentlichen Schritte der Serienentwicklung waren die Planung von Zeit, Kosten und Resourcen, das Erstellen der Spezifikationen, die erste und zweite Konstruktionsphase sowie die Werkzeugerstellung. Es folgte die Vorserie, die Qualifikation und die Nullserie bevor der Adventure in die Serienfertigung ging.
Die Vorserie im Test
Um die Qualität des Produktes sicher zu stellen, wurde eine sehr umfangreiche Testphase durchgeführt. Der ADVENTURE wurde einem mehr als 6 Monate dauernden Feldtest unterzogen. Dabei wurden Rollstuhlfahrer mit Vorserienfahrzeugen ausgerüstet, um die Tauglichkeit im täglichen Einsatz zu testen.
Parallel dazu wurde mit 2 Studenten ein „heavy duty“ Feldtestprogramm durchgeführt. Dies beinhaltete Indoortests mit Rangierbetrieb (Wendigkeit), Fahren auf glatten Böden und Befahren von Teppichböden sowie ca. 1.000 km Outdoortests.
Außerdem wurden Nachtfahrten, Fahrten bei Regen und Schnee, Langstreckenfahrten zur Messung der Reichweite, Befahren von Wiesen und innerstädtischen Grünflächen, Fahrten auf Kopfsteinpflaster, Fahrten auf Wald- und Feldwegen, Fahrten an Quergefällen und Fahrten in der Großstadt (Stadtbahn, Fußgängerzone,...) durchgeführt.

