Donnerstag, April 26, 2012
BSG: Krankenkasse muss keinen Sportrollstuhl zur Verfügung stellen
Für Hilfsmittel zur Ausübung von Vereinssport ist nicht Krankenkasse sondern Sozialhilfeträger zuständig
Die Krankenkasse ist nicht dazu verpflichtet einen gehbehinderten Versicherten neben einem Aktivrollstuhl einen zusätzlichen Sportrollstuhl zur Verfügung zu stellen. In der Regel ist mit einem Aktivrollstuhl das Grundbedürfnis auf Mobilität ausreichend erfüllt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Der 1999 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leidet an einer spastischen Tetraplegie. Er ist deswegen auf den Rollstuhl angewiesen, mit dem er auch von der Beklagten versorgt ist. Zusätzlich zu dem Sport- und Bewegungsangebot der von ihm besuchten Schule für Körperbehinderte beteiligt er sich seit Mitte 2007 an dem wöchentlichen Training und Spielen einer Rollstuhlbasketball-Jugendmannschaft eines Rollstuhl-Sportclubs, der mit seiner 1. Mannschaft in der Rollstuhlbasketball-Bundesliga vertreten ist.
Kläger beantragt zusätzlichen Sportrollstuhl
Der Kläger beantragte deshalb im Januar 2008 die Versorgung mit einem zusätzlichen Sportrollstuhl. Der vorhandene Aktivrollstuhl bremse beim Rollstuhlbasketball die Geschwindigkeit ab und sei viel schwerer zu handhaben als ein Sportrollstuhl. Zudem sei das Unfallrisiko mit einem Sportrollstuhl deutlich geringer.
Sozialgericht: Kläger hat im Hinblick auf soziale Integration Anspruch auf Sportrollstuhl
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Sozialgericht Trier hatte zunächst den Sport-Übungsleiter des Rollstuhlsportvereins als Zeugen vernommen und die Beklagte sodann antragsgemäß verurteilt, den Kläger mit einem "geeigneten Sportrollstuhl" zu versorgen; ein solcher Rollstuhl sei zu dessen sozialer Integration und damit zur Erfüllung eines Grundbedürfnisses erforderlich.
Landessozialgericht verneint Versorgung mit zusätzlichem Sportrollstuhl
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Versorgung mit einem zusätzlichen Sportrollstuhl überschreite den Bereich des Basisausgleichs, für den die gesetzliche Krankenversicherung beim mittelbaren Behinderungsausgleich ausschließlich zu sorgen hätte. Vereinssport müssten nach der Zuständigkeitsverteilung des SGB IX nicht die Krankenkassen, sondern der Sozialhilfeträger ermöglichen. Für dessen Leistungspflicht bestünden vorliegend mangels Bedürftigkeit indes keine Anhaltspunkte.
Kläger mit Aktivrollstuhl bereits ausreichend versorgt
Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. Der Kläger sei nach Auffassung des Gerichts durch den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Aktivrollstuhl bereits ausreichend versorgt. Auch das Grundbedürfnis auf Mobilität sei damit ausreichend erfüllt. Besondere zusätzliche qualitative Merkmale, die eine ergänzende Ausstattung mit einem Sportrollstuhl rechtfertigen könnten, bestehen vorliegend nicht.
Möglichkeiten zur Teilnahme an sportlicher Betätigung außerhalb des gewöhnlichen Schulsport nicht Teil des Verantwortungsbereichs der Krankenkassen
Das Gericht hat solche Merkmale früher angenommen z.B. bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger oder bei Mobilitätshilfen zum allgemeinen Schulbesuch sowie zur Teilnahme am Schulsport. Diese Ausnahmen werden von der Überlegung getragen, dass Kindern und Jugendlichen eine der Schulpflicht genügende Bildung ermöglicht und insbesondere ihrer Ausgrenzung vorgebeugt werden soll. Eine darüber hinausgehende sportliche Betätigung oder die Ausübung von Vereinssport – auch in reinen Behinderten-Sportgruppen – müssen nach der Zuständigkeitsverteilung des SGB IX nicht die Krankenkassen, sondern allenfalls die Sozialhilfeträger ermöglichen; für deren Leistungspflicht bestanden vorliegend mangels Bedürftigkeit indes keine Anhaltspunkte.
Sonntag, Oktober 03, 2010
Elektrorollstuhl auf Kassenkosten?
Erwachsene Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl oder ein sogenanntes Rollstuhl- Bike wenn sie sich mit einem herkömmlichen Rollstuhl in einem Radius von 500 Metern um ihre Wohnung in zumutbarer Zeit selbstständig bewegen können. Das hat das Landessozialgericht Münster mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24.6.2010 (Az.: L 16 KR 45/09) entschieden.
Dem schwerbehinderten Kläger fielen die mit seinem handbetriebenen Rollstuhl zurückgelegten Wege zusehends schwerer. Er beantragte daher bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Rollstuhlbikes.
Nachdem die Kasse den Antrag des Klägers abgelehnt hatte, landete die Sache vor Gericht. Doch dort erlitt der Mann aus dem westfälischen Nottuln eine Niederlage.
Gemäß § 33 SGB V haben behinderte Versicherte nur Anspruch auf die Kostenübernahme für solche Hilfsmittel, welche der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dienen. Dabei sollen die Hilfsmittel einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums bieten, so das Gericht.
Dieser Freiraum umfasst nach Ansicht der Richter die Wohnung sowie die Erledigung von Alltagsgeschäften wie etwa Einkäufe, Bank- und Postgeschäfte sowie den Besuch von Ärzten und Apotheken im „Nahbereich“ der Wohnung des Versicherten.
Gestritten wurde um die Frage, was in diesem Zusammenhang als „Nahbereich“ anzusehen ist. Das Landessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung an der Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Danach gelten Wegstrecken in einem Radius von bis zu 500 Meter um die Wohnung eines gehbehinderten Versicherten als Nahbereich.
Erst wenn eine solche Wegstrecke von einem Versicherten aufgrund seiner Behinderung nicht mit einem herkömmlichen, von Hand betriebenen Rollstuhl in zumutbarer Zeit zurückgelegt werden kann, hat er nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Elektrorollstuhls durch seine Krankenkasse.
Da der Kläger die vom Gericht festgesetzte 500 Meter-Distanz mehr oder weniger problemlos mit seinem handbetriebenen Rollstuhl bewältigen kann, wurde seine Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Die Frage, was als „Nahbereich“ anzusehen ist, wurde bislang noch von keinem deutschen Gericht entschieden. Das Landessozialgericht Münster hat daher mit seinem Urteil juristisches Neuland betreten. Die Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls allerdings eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Dienstag, Februar 13, 2007
Krankenkasse gründet eigenes Unternehmen für Wellness
Wellness wird immer mehr zum Thema auch für die Physiotherapie
Die Deutsche Betriebskrankenkasse aus Wolfsburg ist bundesweit die erste gesetzliche Krankenkasse, die mit einem ausgegründeten Unternehmen die erweiterten Möglichkeiten der Gesundheitsreform nutzt, um Versicherten private Gesundheitsdienstleistungen anzubieten.
Im Mai öffnet die "Gesundheitswelt direkt GmbH" ein Ladengeschäft in der Fußgängerzone. Zwölf Mitarbeiter um Geschäftsführer Thomas Schlichter bieten in dem wachsenden Markt ein Spektrum von Zusatzversicherungen, Wellness-Programmen und Fitness-Produkten an.
Die Deutsche BKK wird bei ihren mehr als eine Million Mitgliedern für die Angebote werben; ihnen bleibt die "Gesundheitswelt direkt" zumindest vorerst exklusiv vorbehalten. Ralf Sjuts, Vorstandschef der Deutschen BKK, begründet den Vorstoß seiner Kasse: "Der Bedarf an privaten Gesundheitsleistungen wächst. Wir wollen sicherstellen, dass unsere Kunden dabei nicht über den Tisch gezogen werden."
Quelle: news cklick